Die französisch-schweizerischen Nachlässe aus dem Blickwinkel der Erbschaftssteuern

Autor·in: Michel Monod

Veröffentlichungsdatum: 2015


Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern wurde auf den 31. Dezember 2014 gekündigt. Es kommen somit keine Steuerabkommen zur Anwendung.

In einem ersten Schritt ist das innerstaatliche Steuerrecht der betroffenen Staaten zu prüfen, um deren Steuerzuständigkeit zu bestimmen. Um ihre Steuerzuständigkeit zu begründen, kennen die Staaten verschiedene Unterstellungsfaktoren, wie zum Beispiel:

  • den letzten Wohnsitz des Erblassers,
  • den Wohnsitz des Erben/Vermächtnisnehmers,
  • den Ort der Eröffnung des Erbganges,
  • die Staatsangehörigkeit des Erblassers, oder
  • den Belegenheitsort der Nachlassaktiven.

Wenn sich dann im ersten Schritt ein oder mehrere Kompetenzkonflikte ergeben, sind die Regeln zur Verringerung oder Beseitigung der Doppelbesteuerung zu prüfen.

Beispiel: Frankreich und Kanton Waadt

Es kann zu Doppelbesteuerungen kommen, wenn Frankreich und der Kanton Waadt unterschiedliche Unterstellungsfaktoren anwenden:

  • der letzte Wohnsitz des Erblassers befindet sich im Kanton Waadt, aber einer der Erben hat gemäss Artikel 750 ter Absatz 3 des französischen allgemeinen Steuergesetzbuchs (CGI) seinen Wohnsitz in Frankreich;
  • der Nachlass beinhaltet unbewegliches Vermögen in der Schweiz, der letzte Wohnsitz des Erblassers war jedoch in Frankreich;
  • der Nachlass beinhaltet bewegliches Vermögen in Frankreich, der letzte Wohnsitz des Erblassers war jedoch in der Schweiz, dasselbe gilt für unbewegliches Vermögen;
  • der Nachlass beinhaltet Anteile an einer französischen zivilen Immobiliengesellschaft (SCI) und der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz;
  • der Erblasser bezieht eine französische Altersrente, hat aber seinen Wohnsitz in der Schweiz.