
Eheverträge: Was das Schweizer Recht erlaubt
Autor·in: Etienne Jeandin
Veröffentlichungsdatum: 2013
Zusammenfassung des Artikels in der Tageszeitung «Le Temps» vom 15. April 2013
Die Hauptfunktion eines Ehevertrages besteht darin, einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu wählen. In den meisten Fällen besteht der Zweck eines Ehevertrags in der Vereinbarung der Gütertrennung. Im Rahmen eines Ehevertrages können aber auch andere Vereinbarungen getroffen werden. Hier einige Beispiele:
Das güterrechtliche Inventar der Ehegatten
Der Vertrag dient als Beweismittel zur Feststellung des Eigentums an bestimmten Vermögenswerten der Ehegatten. Dieser Beweis kann nicht nur für die Lösung eines allfälligen Konflikts zwischen den Ehegatten, insbesondere im Zeitpunkt der Scheidung, sondern auch gegenüber Dritten von Nutzen sein. Für Gegenstände, für die kein Beweis beigebracht werden kann, wird davon ausgegangen, dass sie je zur Hälfte im Eigentum jedes Ehegatten stehen.
Darlehen zwischen Ehegatten (und deren Verzinsung)
Aus den gleichen Gründen können allfällige Verbindlichkeiten zwischen den Ehegatten in den Ehevertrag aufgenommen und darin detailliert aufgeführt werden. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, sich beim Notar über die Berücksichtigung des allfälligen Mehrwerts des Darlehens und/oder dessen Verzinsung beraten zu lassen.
Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten
Das Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten diese Aufteilung selbst bestimmen können, etwa in Bezug auf Geldleistungen und Kinderbetreuung oder die Unterstützung des anderen Ehegatten im Erwerbsleben. Diese Vereinbarung kann von den Ehegatten jederzeit angepasst und abgeändert werden.
Teilung des Vorsorgeguthabens der zweiten Säule
Es sei daran erinnert, dass die Erhöhung des Vorsorgeguthabens beider Ehegatten im Scheidungsfall hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Diese Regelung gilt unabhängig vom Güterstand, den die Ehegatten in ihrem Ehevertrag gewählt haben. Das Gesetz verbietet diesbezüglich jeglichen vorzeitigen Verzicht.
Zuweisung der Familienwohnung und deren Mobiliar
Das Gesetz schreibt vor, dass einer der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nicht über die Familienwohnung verfügen (diese verkaufen, belasten, vermieten) darf. Durch Ehevertrag können die Ehegatten zum Voraus auf diesen gesetzlichen Schutz verzichten.
Verfügungen von Todes wegen
Die Ehegatten können ihren Ehevertrag durch erbrechtliche Verfügungen ergänzen. So kann der Abschluss eines Ehevertrags für die Ehegatten Anlass sein, sich vertieft mit verschiedenen Aspekten ihres Vermögens nach ihrem Tod auseinanderzusetzen.